Digital aufgestellte Unternehmen können sich schneller an neue Arbeitsverhältnisse anpassen, die Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens so aufrechterhalten und über die digitale Kommunikation die Bindung zur Kundschaft erhöhen. Zum Thema Digitalisierung von kaufmännischen Prozessen haben wir im Februar 2021 informiert. Wer allerdings über Digitalisierung im eigenen Unternehmen nachdenkt, kann beim Blick über den Tellerrand noch einige weitere innovative Digitalisierungskonzepte umsetzen. Obendrein fördert die Überbrückungshilfe 3 diese unternehmerische Digitalisierungsmaßnahmen.
Der Auf- oder Ausbau eines digitalen Vertriebskanals (Onlineshop, Buchungs- oder Reservierungssystem) wird einmalig mit bis zu 20.000 Euro gefördert.
Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft sowie der Einzelhandel erhalten für einen Onlineshop oder ein Buchungs- oder Reservierungssystem die Digitalisierungsförderung.
Kosten, die im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, werden erstattet. Das Angebot ist somit zeitlich begrenzt. Schnell sein, lohnt sich!
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
+ bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
+ bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 %und ≤ 70 %
+ bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 %und < 50 %
Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe 3 antragsberechtigt sind, erhalten eine Fixkostenhilfe. Der Förderzeitraum umfasst acht Monate, ist also von November 2020 bis Juni 2021 angesetzt. Fest definierte Fixkosten werden bei der Errechnung der Hilfsgelder von 40 Prozent bis 90 Prozent gefördert.
Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe sind corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem einzelnen Fördermonat. Infos zur Beantragung finden Sie auf der Website des BMWI.
Die erstattungsfähigen Kosten müssen in dem Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sein. Digitalisierungskosten, die von März 2020 bis Oktober 2020 entstanden sind, können frei auf den Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestensZwischenrechnungen erforderlich).
Ist diese Grundvoraussetzung erfüllt, fördert die Überbrückungshufe 3 grundsätzlich die aufgrund der Corona-Krise angefallenen Digitalisierungsmaßnahmen von Geschäftsprozessen. Dazu ist ein im Förderzeitraum umgesetztes Digitalisierungskonzept notwendig. Dieses Digitalisierungskonzept dient neben den Auftragsbestätigungen als Nachweis für die Förderung. Eine nachvollziehbare und nachweisbare Dokumentation ist dabei zwingend erforderlich.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) listet als förderfähige Kosten u.a. die folgenden Investitionen auf: